Umsatzsteuererhöhung:
Heute erhalten Sie abweichend von unseren monatlichen Mandanteninformationen ein Rundschreiben, das sich aus aktuellen Anlass ausschließlich mit der Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.07 beschäftigt. Bei diesen Thema bestehen vielfach Unsicherheiten in der Handhabung und ungenaue Kenntnisse in der Auswirkungen der Gesetzesänderung. Der nachfolgende Text wurde weitestgehend vom Autor Georg Nieskoven, Troisdorf übernommen.
Auch wenn der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 noch abgewartet werden muss, eine Anhebung des Regelsteuersatzes zum 1.1.07 auf 19 Prozent gilt als sicher. Wie bei jeder stichtagsbezogenen Steuersatzerhöhung stellt sich auch hier die Frage, in welchen Fällen noch mit dem niedrigeren Prozentsatz abgerechnet werden kann. Angesichts des näher rückenden Jahreswechsels sollten sich Steuerberater unbedingt mit der Problematik beschäftigen, um ihre Mandanten steuerlich optimal beraten und vor Schaden bewahren zu können.
1. Grundsätzliches
Nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG sind Änderungen des Umsatzsteuerrechts auf alle Leistungstatbe-stände (Lieferungen, sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben, innergemeinschaftliche Erwerbe) anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung ausgeführt werden. Entscheidend ist mithin der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wird, auf die Bestellung kommt es nicht an.
• Bei Lieferungen setzt dies grundsätzlich die Verschaffung der Verfügungsmacht voraus. Insbesondere bei hochpreisigen Investitionsgütern (Kfz, Möbel etc.) ist es daher wichtig, noch bis zum 31.12.06 die Auslieferung an den Kunden zu realisieren. Zu beachten bleibt für kurz vor dem Jahreswechsel „transportierte Lieferungen" aber die von der Finanzverwaltung jüngst verfügte Leistungszeitpunktsfiktion.
Nach Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 26.9.05 (BStBI l, 937) markiert der Transportbeginn nämlich nicht nur gemäß § 3 Abs. 6 UStG den Leistungsort, sondern zugleich auch den Leistungszeitpunkt. Wird also Ware von einer Spedition am 22.12.06 beim leistenden Unternehmer abgeholt, aber erst am 2.1.07 beim Kunden ausgeliefert, so gilt die Lieferung nach der o.g. Fiktion - m.E. unabhängig vom Gefahrenübergang - bereits mit Transportbeginn am 22.12.06 als ausgeführt.
• Bei Werklieferungen ist auf den Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des vereinbarten Werks abzustellen (A. 178 S. 2 Nr. 1 UStR 2005). Um noch vom niedrigeren Steuersatz zu profitieren, sollte die Abnahme vor dem Jahreswechsel erfolgen.
• Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Vollendung entscheidend, was häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird.
2. Wirkung von Anzahlungen
Auch eine Vollbezahlung der am 31.12.06 noch nicht abschließend erbrachten Leistung hilft letztlich nicht weiter. Zwar greift insofern im ersten Schritt eine in 2006 noch mit 16 Prozent vorzunehmende Anzahlungsbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 bzw. Nr. Ib UStG). § 27 Abs. 1 S. 2 UStG legt aber fest, dass die Besteuerung der nach dem 31.12.06 ausgeführten Leistung schon „komplett" mit dem höheren Steuersatz zu besteuern ist. § 27 Abs. 1 S. 3 UStG ordnet zu diesem Zweck an, dass die Steuerbetragsdifferenz von voraussichtlich 3 Prozent hinsichtlich der in 2006 noch mit 16 v.H. versteuerten Anzahlungen im Zeitpunkt der Umsatzausführung in 2007 nachzuentrichten ist. Bestellt man einen Pkw also noch in 2006, führt auch eine Vollanzahlung nicht zum gewünschten Ergebnis, wenn das Fahrzeug erst in 2007 ausgeliefert wird.
Diese Systematik greift nach dem bisherigen Rechtsverständnis auch in den Fällen der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Der Wortlaut von § 27 Abs. 1 S. 2 UStG bezieht sich insofern bislang nur auf § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 bzw. Nr. 1b UStG. Daraus könnte man eine Definitivbesteuerung von noch in 2006 erfolgten Anzahlungen i.S. von § 13b Abs.1 S. 3 UStG herleiten. Der Bundesrat hat daher im Gesetzgebungsverfahren eine entsprechende Klarstellung des Verweises in § 27 Abs. 1 S. 2 UStG gefordert.
; Hinsichtlich der noch in 2006 vereinnahmten Anzahlungen stellt der leistende Unternehmer grundsätzlich Anzahlungsrechnungen mit 16 v.H. Umsatzsteuer aus. Einer Berichtigung des Steuerausweises bedarf es insoweit nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung nach dem ab 1.1.07 geltenden Steuersatz ausgewiesen ist oder in einer „Rest"-Rechnung die - für die vordem 1.1.07 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete - weitere Umsatzsteuer (3 Prozent) zusätzlich angegeben wird. Hierbei ist jedoch § 14 Abs. 5 S. 2 UStG zur Erstellung einer Endrechnung zu beachten!
Die Nachentrichtung der Differenz von 3 v.H. in 2007 führt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern für beide Beteiligten zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand - dies gilt erst recht, wenn von Anfang an klar ist, dass die angezahlte Leistung erst nach dem 31.12.06 erbracht wird. Anlässlich der Steuersatzerhöhung von 15 auf 16 v.H. zum 1.4.98 hatte die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung dergestalt verfügt, dass in Anzahlungsrechnungen vor dem 1.4.98 in diesen Fällen der Steuerausweis bereits mit 16 v.H. erfolgen durfte. Der Leistungsempfänger durfte dann insoweit auch bereits vor dem 1.4.98 den Vorsteuerabzug vornehmen (BMF 10.2.98, BStBI l 98, 177 Tz. 9). M.E. ist zu erwarten, dass es eine entsprechende Regelung auch bei der jetzt anstehenden Steuersatzerhöhung geben wird. Einer Berichtigung der vor dem 1.1.07 entstandenen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG) bzw. des korrespondierenden Vorsteuerabzugs bedarf es in diesen Fällen nicht mehr.
3. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG
Für Unternehmer, die ihre Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, gilt das oben Gesagte entsprechend. D.h. eine Vereinnahmung und entsprechende Versteuerung noch in 2006 führt gleichwohl zur Umsatzbesteuerung mit 19 Prozent, wenn die Leistung erst in 2007 ausgeführt wird. Die Nachbesteuerung der Differenz (von 3 Prozent) hat auf den Zeitpunkt der abschließenden Leistungserbringung zu erfolgen. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 10.2.98 (BStBI l 98,177) ließ vereinfachend zu, dass diese Nachversteuerung bei der Ist-Besteuerung erst auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung des Nachzahlungsbetrages erfolgen bzw. bei Teilbetragszahlungen der Eingang des letzten Teilbetrags abgewartet werden kann. M.E. ist auch bei der anstehenden Gesetzesänderung mit einer solchen Vereinfachungsregelung zu rechnen.
Nochmals zur Klarstellung: Für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer unerheblich: Werden von einem Istversteuerer erst in 2007 Entgelte für bis zum 31.12.06 erbrachte Leistungen vereinnahmt, so bleibt es trotz Steuerentstehung in 2007 beim Steuersatz von 16 Prozent.
4. Rechnungslegung und Rechnungsberichtigung
Im Zuge der Steuersatzerhöhung kommt der Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG) besonderes Augenmerk zu. Insofern darf sich kein Widerspruch zur Steuersatzhöhe ergeben. Zu beachten sind hierbei die verschiedenen Varianten der Bestimmung des Leistungszeitpunkts (vgl. BMF 26.9.05, a.a.O.). Die Angabe des Kalendermonats reicht allerdings aus (§ 31 Abs. 4 UStDV).
Erstellt der Unternehmer noch in 2006 Rechnungen mit 16 Prozent, so bedarf es keiner Rechnungskorrektur, soweit der Differenzbetrag von 3 v.H. in der Schlussrechnung oder in einer „Rest-Rechnung" ausgewiesen ist. Etwas anderes gilt allerdings bei Vorausrechnungen: Erteilt der leistende Unternehmer noch in 2006 vor Leistungserbringung eine Rechnung über den Gesamtbetrag mit 16 v.H. Umsatzsteuer (vgl. A: 187 Abs. 6 UStR 2005), muss die Rechnung berichtigt werden, wenn keine abschließende Rechnung mehr nachfolgt. Dies gilt auch bei Dauerleistungssachverhalten, da der Vertrag hier meist zugleich Rechnungsfunktion hat, aber noch den alten Steuersatz und -betrag ausweist.
Bei diesen Berichtigungen ist gemäß § 31 Abs. 5 UStDV keine vollständige Rechnungs- bzw. Vertragsneuschrift erforderlich. Es genügt eine Korrekturanzeige, mit der die (ab 1.1.07) unzutreffenden Rechnungspflichtmerkmale des Steuersatzes und Steuerbetrags i.S. von § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG korrigiert werden; diese Korrekturanzeige kann auch bereits vor dem 1.1.07 erfolgen. Hinsichtlich der vor dem 1.1.04 abgeschlossenen Dauerleistungsverträge („Altfälle") gilt m.E. weiterhin die Bestandsschutzregelung im A. 185 Abs. 8 und 11 UStR 2005 hinsichtlich der Rechnungspflichtmerkmale - es bedarf daher bei der Korrekturanzeige keiner zusätzlichen Ergänzung von Steuernummer/Umsatzsteuer-ldNr. bzw. fortlaufender Rechnungsnummer. Auch der vom BFH (7.11.00, BFH/NV 01, 402; dort unter II.3; bestätigt FG Köln 20.2.03, 3 K 3300/02) geforderte Ausweis des neuen Steuerbetrags im Zahlungsbeleg ist nicht erforderlich - die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nämlich nie übernommen.
5. Überwälzbarkeit des Erhöhungsbetrags auf den Leistungsempfänger?
Wurde die Leistung erst in 2007 abschließend erbracht, so hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer mit 19 v.H. in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten bei Vertragsabschluss in 2006 noch von einer Leistungserbringung vor dem 1.1.07 ausgingen. Aus der Regelung über den zutreffenden Steuerausweis folgt aber nicht, dass der leistende Unternehmer bereits kraft UStG berechtigt sei, den Bruttopreis entsprechend der ab 1.1.07 eingetretenen umsatzsteuerlichen Mehrbelastung zu erhöhen. Ob die höhere Steuerbelastung einfach auf den Leistungsempfänger abgewälzt werden kann, hängt vielmehr von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage ab:
a) Für bestimmte Leistungsbereiche sind die berechenbaren Entgelte durch Gesetz oder Verordnung festgelegt (z.B. StBGebV, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Honorarordnung der Architekten und Ingenieure). Derartige Entgeltsregelungen enthalten begrifflich noch nicht die Umsatzsteuer. Der leistende Unternehmer kann daher die für seine Leistung geschuldete höhere Umsatzsteuer von 19 v.H. grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung dem Entgelt hinzurechnen (A. 283 Abs. 5 UStR 2005).
b) Einen gesetzlichen „Überwälzbarkeitsanspruch" begründet § 29 Abs. 2 UStG: Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer für eine nach dem 31.12.06 ausgeführte Leistung vom Empfänger (Unternehmer und Nichtunternehmer) einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1.9.06 geschlossen wurde und die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges zur Überwälzbarkeit vereinbart haben. Es empfiehlt sich deshalb insbesondere für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher, einen Endpreis (Bruttopreis) zu vereinbaren und im Kaufvertrag das Risiko einer verspäteten Lieferung auf den Lieferanten zu übertragen. Wird z.B. ein Pkw von einem Arzt unter ausdrücklicher Bruttopreisvereinbarung (s.o.) im August mit Liefertermin 15.12. bestellt und erfolgt die Lieferung dann erst im Januar, trägt der Autohändler die 3-prozentige Umsatzsteuererhöhung.
c) Sind die Voraussetzungen der Varianten a) und b) nicht erfüllt, verringert sich durch die Steuersatzerhöhung bei einem planwidrigen Leistungsabschluss erst in 2007 das Nettoentgelt. Diese Folge kann nur durch eine abweichende Vertragsklausel verhindert werden.
6. Gestaltungsspielräume bei Teilleistungen nutzen
Auch bis zum 31.12.06 erbrachten Leistungsanteile unterliegen grundsätzlich dem bei Leistungs-abschluss in 2007 geltenden Regelsteuersatz. Diese einheitliche Besteuerung mit 19 v.H. ist jedoch vermeidbar, soweit die vor 1.1.07 erbrachten Leistungsanteile als „Teilleistungen“ (§13 Abs. 1 Nr. 1 a S. 2 u. 3 UStG) ausgeschaltet wurden. Gestaltungsspielräume ergeben sich insbesondere bei Werklieferungen und Werkleistungen.
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Werklieferungen oder -leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die statt der Gesamtleistung geschuldet werden (vgl. Abschn. 180 UStR 2005). Dabei müssen sich Leistender und Leistungsempfänger darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespaltet werden soll - und die Beteiligten müssen in der praktischen Umsetzung entsprechend verfahren. Die Voraussetzungen im Einzelnen:
a) Wirtschaftliche Teilbarkeit: Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung kann eine Werklieferung bzw. Werkleistung nicht in Lieferelemente und in sonstige Leistungen aufgeteilt werden (vgl. A. 180 Bsp. 4 u. 5 i.V.m. A. 27 UStR). Die wirtschaftliche Teilbarkeit setzt somit voraus, dass die Teilleistung selbst eine Werklieferung bzw. Werkleistung ist.
Zur wirtschaftlichen Teilbarkeit von Bauleistungen hat sich das BMF mit Schreiben vom 28.12.79 (DR 79, 31) geäußert. Danach stellt z.B. der Rohbau eines Gebäudes grundsätzlich eine nicht in Teilleistungen aufteilbare Einheit dar, eine geschossweise Aufteilung kommt also nicht in Betracht. Eine Teilleistungsvereinbarung dergestalt, dass der bis zum Dezember 2006 erreichte Baufortschritt als Teilleistung gewertet werden kann, wäre danach zum Scheitern verurteilt. Eine Aufsplittung in Teilleistungen ist laut BMF jedoch beispielsweise bei Außenputzarbeiten nach Teilflächen (bis jeweils zur Dehnungsfuge) bzw. bei Innenputz- oder Bodenbelagsarbeiten nach Wohnungen oder Geschossen denkbar. Übernimmt der Unternehmer bei der Errichtung eines Gebäudes die Ausführung mehrerer oder aller Gewerke (z.B. „Schlüsselfertigbau"), so ist daher in solchen Fällen m.E. eine gewerkweise Vereinbarung von Teilleistungen möglich.
b) Gesonderte tatsächliche Erbringung: Eine gesonderte Erbringung als Teilleistung setzt bei Werklieferungen die Vereinbarung separater Abnahmen der Teilwerke voraus. Dazu müssen alle vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt worden sein - wie z.B. die schriftliche Dokumentation, wenn für die Abnahme Schriftform vereinbart wurde. Darüber hinaus - und dies ist für den Leistungsempfänger in der Praxis häufig das Haupthindernis - sind auch die zivilrechtlichen Folgen der Teilleistungsabnahme zu vollziehen. Für jede Teilleistung muss gesondert die Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt werden. Eine nur aus steuerlichen Gründen vorgenommene Einzelabnahme - die die Gewährleistungsfrist zivilrechtlich dennoch erst mit Abnahme des Gesamtwerks in Gang setzt- erkennt die Finanzverwaltung nicht an (vgl. OFD Karlsruhe 19.9.05, DStR 05, 1736). Für die zum Jahreswechsel anstehende Steuersatzerhöhung muss demnach die Abnahme der Teilleistung noch vor dem 1.1.07 erfolgt bzw. eine Werkleistung müsste vor diesem Datum vollendet sein.
c) Gesonderte Vereinbarung: Aus dem Werkvertrag muss hervorgehen, welche Leistungsteile der Unternehmer gesondert schuldet und welches Teilentgelt hierfür jeweils vereinbart ist. Dabei muss die einzelne Teilleistung hinreichend konkret beschrieben werden. Dazu wird regelmäßig auf Einzelpositionen eines Leistungsverzeichnisses (mit einzelnen Leistungsbeschreibungen sowie zugehörigen Mengen- und Preisangaben) verwiesen. Die Vereinbarung eines Teilentgelts für die bis zu einem bestimmten Stichtag (z.B. 29.12.06) erbrachten Leistungsteile kann nicht als wirksame Teilleistungsvereinbarung in diesem Sinne angesehen werden. Bei der anstehenden Steuersatzerhöhung muss die entsprechend spezifizierte Vereinbarung vor dem 1.1.07 wirksam getroffen worden sein. Ausreichend ist jedoch auch eine vor dem 1.1.07 in diesem Sinne modifizierte Vereinbarung.
d) Gesonderte Abrechnung: Die Teilleistung muss durch eine entsprechende Rechnungslegung gesondert abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dabei den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Es steht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung solche Teilleistungsvereinbarungen in zeitlicher Nähe zum 1.1.07 verstärkt überprüfen wird. Um eine Anerkennung sicher zu stellen, sollten unbedingt folgende Unterlagen für eine spätere Überprüfung bereitgehalten werden: Werkvertrag und Leistungsverzeichnis, Bauakten bzw. Protokollierungen des Baufortschritts, Stundenlohnzettel der Arbeitnehmer und Besprechungsprotokolle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
7. Dauerleistungen
Besteht die Gesamtleistung darin, dass vereinbarungsgemäß über einen längeren Zeitraum mehrfach oder periodisch Leistungen erbracht werden, so ist zu differenzieren: Denkbar sind insofern sowohl Lieferungen (z.B. Brennstoff- oder Baumaterial) als auch sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Beratungs- oder Buchhaltungsleistungen).
Dauerleistungen gelten grundsätzlich erst mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als ausgeführt. Im Fall wiederkehrender Lieferungen ist von einem Leistungszeitpunkt am Tag jeder einzelnen Lieferung auszugehen; dies gilt jedoch nicht für die Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser. Insofern gilt die Lieferung nach A. 177 Abs. 2 S. 3 UStR 2005 nämlich erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Das BMF-Schreiben vom 10.2.98 (a.a.O.) ließ insofern aber Abweichungen zu, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem Steuersatzerhöhungsstichtag ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle sollten die vor dem Stichtag ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen - Ablesezeitraums noch dem niedrigeren Regelsteuersatz unterliegen (im Detail: BMF 10.2.98, a.a.O.Tz. 38).
Auf Dauerleistungen, die entsprechend der vorstehenden Grundsätze erst nach dem 31.12.06 als abgeschlossen gelten, ist bereits der Regelsteuersatz von 19 v.H. anzuwenden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) vereinbart und abgerechnet wird. In diesem Fall sind Teilleistungen anzunehmen. Die Anwendung des alten oder neuen Regelsteuersatzes richtet sich dann nach der Ausführung der jeweiligen Teilleistung. Demnach unterliegen bei den zumeist als monatliche Teilleistung ausgestalteten Miet-, Leasing- oder Buchhaltungsverträgen die bis 31.12.06 erbrachten Leistungen noch der 16-prozentigen Umsatzsteuer. Rz. 37 des BMF-Schreibens vom 10.2.98 (a.a.O.) geht zudem bei Telekom-munikationsleistungen (z.B. Festnetz-, Mobilfunk, Internetzugang) mit periodischen Abrech-nungszeiträumen von entsprechenden Teilleistungen aus. Diese Anweisung gilt m.E.unverändert auch für die Steuersatzerhöhung zum 1.1.07.
Bei zahlreichen Verträgen mit ganzjähriger Nutzungsberechtigung (z.B. Squashhalle, Fitnessstudio) ist jedoch statt einer monatlichen Abrechnung meist nur ein vorschüssig zu zahlender Jahresbetrag vereinbart. Wurde dieser in 2006 bereits vereinnahmt und mit 16 Prozent versteuert, erfolgt mit Ablauf des vereinbarten Nutzungsjahres in 2007 eine Nachbesteuerung mit 3 Prozent (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG). Die nach § 29 Abs. 2 UStG ggf. mögliche Überwälzbarkeit der Mehrsteuer dürfte dabei an ihre praktischen Grenzen stoßen. Zur Vermeidung dieser Steuerbelastung wäre zwar eine - noch vor dem 1.1.07 vorzunehmende Vertragsmodifizierung zugunsten monatlicher oder quartalsmäßiger Teilleistungen denkbar. Die dafür m.E. nötige Teilerstattung der bereits vereinnahmten Jahresgebühr sowie die Vertragsumstellung dürfte indes zu aufwendig sein. Eine solche Vertragsmodifizierung scheidet m.E. aber auch dann aus, wenn angesichts der unregelmäßigen Leistungserbringung eine Aufteilung in Teilleistungen nicht in Betracht kommt (z.B. bei den Jahreskarten der Fußballvereine).
8. Änderung der Bemessungsgrundlage
Tritt nach dem 31.12.06 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.1.07 ausgeführten regelbesteuerten Umsatz (z.B. durch Preisnachlass oder Nachberechnung) ein, so wirkt sich dies nach § 17 Abs. 1 UStG zwar erst im neuen Zeitraum aus. Diese Auswirkung bezieht sich nach § 27 Abs. 1 UStG aber weiterhin auf den Ursprungsumsatz, sodass sowohl bei der Besteuerung nach vereinbarten als auch bei vereinnahmten Entgelten der bis zum 31.12.06 geltende Regelsteuersatz von 16v.H. auch auf den Differenzbetrag anzuwenden ist.
9. Sonstige Gesichtspunkte der Steuersatzerhöhung
Der leistungsbeziehende Unternehmer sollte die um den Jahreswechsel erstellten Eingangsrechnungen genau unter die Lupe nehmen. Aus einer irrtümlich - wegen falscher Bestimmung des Leistungszeitpunkts - bereits mit 19 v.H. Umsatzsteuer erstellten Rechnung steht ihm der Vorsteuerabzug nämlich nur mit 16 v.H. zu (A. 192 Abs. 1 UStR 2005). Hier sollte man sofort auf eine Rechnungskorrekturdrängen. Zudem muss der in der Rechnung angegebene Leistungszeitpunkt zutreffend sein und mit dem Steuersatz übereinstimmen. Bei unrichtig angegebenem Leistungszeitpunkt droht eine Versagung der Vorsteuer (A. 192 Abs. 3 UStR 2005).
Zum Steuersatzerhöhungsstichtag 1.4.98 hatte die Finanzverwaltung für eine Reihe von Lebens- bzw. Anwendungsbereichen Sonderregelungen verfügt - so z.B. hinsichtlich der Umsätze der Personenbeförderungsunternehmen, der Handelsvertreter oder der Gastronomiebranche. M.E. ist noch vor dem 1.1.07 mit dem Erlass eines Anwendungsschreibens mit adäquaten Regelungen zu rechnen.
Ob im Zuge der Anhebung des Regesteuersatzes auch andere Werte - wie z.B. der bisherige Durchschnittssatz von 9 Prozent im land- und forstwirtschaftlichen Bereich (§ 24 UStG)-angehoben werden, ist noch nicht abschließend entschieden. Allerdings soll nach den Plänen des Bundeskabinetts nunmehr die „Kleinbetragsrechnungsgrenze" ebenfalls zum 1.1.07 durch das „Mittelstandsentlastungsgesetz" auf 150 EUR angehoben werden.
Die
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